Über uns

Der 8,33kHz Sprachkanalabstand (VCS) wurde seit 1999 schrittweise im oberen europäischen Luftraum eingeführt. Mit der Einführung der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) Nr. 1079/2012 (VCS-Verordnung) 2012 wurde der Luftraum, in dem der Sprachkanalabstand von 8,33kHz vorgeschrieben ist, auf den Boden ausgeweitet.

Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2018 alle Luftfahrzeuge, die den Luftraum der Schweiz, Norwegens und der EU-Mitgliedsstaaten nutzen und in dem eine Funkausrüstung vorgeschrieben ist, über eine Bordfunkausrüstung mit einem Kanalabstand von 8,33kHz verfügen müssen.

Der Einsatz von Funkausrüstung mit einem Sprachkanalabstand von 8,33kHz im europäischen Luftraum unterhalb FL 195 betrifft hauptsächlich die allgemeine Luftfahrt, da die meisten anderen Nutzer bereits mit einem Sprachkanalabstand von 8,33kHz für die Nutzung oberhalb FL 195 ausgerüstet sind.

Aktuell gibt es keine zentralisierten, digitalen Informationen über die Funkausrüstung an Bord von Luftfahrzeugen in der allgemeinen Luftfahrt. Um eine koordinierte und effiziente Bereitstellung eines Sprachkanalabstands von 8,33kHz sicherzustellen und stichhaltige Daten für regionale Sicherheitsfälle und Ausnahmengenehmigungen bereitzustellen, richtet EUROCONTROL, eingesetzter Netzmanager der EU, ein Repository (Datenbank) mit Informationen über Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt und deren Funkausrüstung ein, die im europäischen Luftraum betrieben werden.

Die Verfügbarkeit dieser Informationen dient als Grundlage, die Höhe der Kosten für die Nachrüstung abzuschätzen, die zur Berechnung von Subventionen (etwa aus EU-Finanzierungsprogrammen) für die Umrüstung auf 8,33 kHz-fähige Funkausrüstungen herangezogen werden können.

Neben der Aufgabe, die Einführung des 8,33kHz Sprachkanalabstands auf dem Boden und in der Luft zu überwachen und zu steuern, nimmt der Netzmanager eine aktive Rolle bei der Bereitstellung einer zentralen Koordinierungs- und Informationsstelle ein, um das erforderliche Bewusstsein unter allen Luftraumnutzern zu schaffen.


Geltungsbereich der Verordnung zum Sprachkanalabstand
Geltungsbereich der Verordnung zum Sprachkanalabstand

In Europa herrscht seit mehr als 10 Jahren ein Engpass an Sprechfunkfrequenzen für den Flugverkehr (UKW-Bereich), der in den kommenden Jahren vermutlich zunehmen wird.

Das Frequenzband 117,975-137 MHz ist weltweit dem mobilen Luftfahrtfunkdienst zugeteilt und wird hauptsächlich für die Luft-Boden-Sprachkommunikation in der Luftfahrt verwendet. Dieses Band kann lediglich 760 Kanäle unterstützen, wenn die Kanäle mit einem Abstand von 25kHz betrieben werden (wie es aktuell in Europa im Luftraum unterhalb FL 195 praktiziert wird).

Die Folgen der Überlastung von Frequenzen sind erheblich. Sie verzögern den Betrieb auf neuen Flughäfen/Flugplätzen und verhindern Verbesserungen im Luftraum, die zu Einschränkungen an der wirtschaftlichen Entwicklung Europas sowie einer deutlichen Steigerung von Verzögerungen im Luftverkehr führen und die Aufrechterhaltung optimaler Sicherheitsbedingungen gefährden.

Es wurden verschiedene Lösungen untersucht und eingeführt, um den Engpass an Frequenzen zu beseitigen. Dazu gehören die Optimierung der Frequenznutzung und die Nutzung neuer hochentwickelter Kommunikationstechnologien. Die einzige realistische und kostengünstige Option, die mittel- bis langfristige Überlastung in Europa zu beseitigen, ist eine Kürzung des Kanalabstands auf 8,33kHz. Theoretisch würde dies die dreifache Anzahl an Kanälen im gleichen Frequenzband ermöglichen und alle Anforderungen an die Sprachfrequenzkommunikation für mehr als 15 Jahre erfüllen.

833 Diagramm zur Umstellung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Europäischen Kommission legt die Anforderungen für die koordinierte Einführung einer Luft-Boden-Kommunikation auf der Basis eines Kanalabstands von 8,33kHz fest. Die Bestimmungen gelten für:

  • Alle Sprechfunkgeräte, die auf dem UKW-Band des Flugfunkverkehrs betrieben werden (117.975-137MHz)
  • Flugdatenverarbeitungssysteme, die im allgemeinen Luftverkehr eingesetzt werden
  • Alle Flüge, die im allgemeinen Luftverkehr betrieben werden

8,33 Zeitrahmen

8.33kHz Kanalabstand ist vorgeschrieben* für alle:

  • Bodenfunkstationen (einschließlich Funkgeräten für die Betriebskommunikation sowie mobile Stationen und Handgeräte), die im Frequenzband für den mobilen Flugfunk betrieben werden
  • Funkgeräte an Bord von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt, die unter Sichtflugregeln bzw. Instrumentenflugregeln in einem Luftraum eingesetzt werden, in denen die Schweiz, Norwegen und EU-Mitgliedsstaaten für die Bereitstellung der Flugverkehrsdienste verantwortlich sind
  • Funkausrüstung in Staatsluftfahrzeugen (Transport und Nicht-Transport), deren Betrieb länger als bis zum 31.12.2025 geplant ist
*Ausnahmegenehmigungen und befristete Befreiungen können gelten.


Disclaimer zur Webseite über den 8,33 kHz Sprachkanalabstand für die allgemeine Luftfahrt (www.833radio.com)


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